Die Suche nach geeigneten Ordinationsräumen gleicht vielerorts der Suche nach der sprichwörtlichen Nadel im Heuhaufen. Gute öffentliche Anbindung, ausreichend Parkmöglichkeiten, passende Raumgrößen und möglichst ein Lift. Was zunächst wie ein Komfortmerkmal erscheint, ist in Wirklichkeit häufig ein entscheidendes Kriterium.
Denn spätestens wenn sich eine vielversprechende Immobilie im dritten Stock eines Altbaus ohne Aufzug befindet, wird deutlich: Barrierefreiheit ist längst nicht mehr nur ein planerisches Detail. Sie beeinflusst die Standortwahl und die Genehmigungsfähigkeit einer Ordination.
Mehr als eine gesetzliche Verpflichtung
Barrierefreiheit bedeutet, dass medizinische Leistungen von allen Menschen möglichst selbstständig und ohne besondere Erschwernis in Anspruch genommen werden können. Dabei geht es nicht nur um Rollstuhlfahrer. Auch ältere Menschen, Personen mit Gehhilfen, Eltern mit Kinderwagen oder Menschen mit temporären Einschränkungen profitieren von gut zugänglichen Räumen.
Die rechtliche Grundlage bildet in Österreich das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Es verfolgt das Ziel, Diskriminierungen zu vermeiden und einen gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen sicherzustellen. Da ärztliche Leistungen öffentlich angeboten werden, sind grundsätzlich auch Ordinationen so zu gestalten, dass sie möglichst ohne fremde Hilfe genutzt werden können.
Die konkreten baulichen Anforderungen ergeben sich allerdings nicht aus dem Gesetz selbst. Sie werden vielmehr durch die Bauordnungen der Bundesländer, die OIB-Richtlinien und ergänzende Normen wie die ÖNORM B 1600 definiert.
Wenn aus einer Wohnung eine Ordination wird
Besonders relevant wird das Thema bei Neugründungen oder Standortwechseln. Denn nicht jede Immobilie, die auf den ersten Blick geeignet erscheint, erfüllt auch die Voraussetzungen für eine Ordination.
Wird beispielsweise eine Wohnung in eine Arztpraxis umgewandelt, kann die Baubehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Einhaltung der geltenden Anforderungen an Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit verlangen. Damit wird Barrierefreiheit zu einem wesentlichen Bestandteil des Baurechts.
Neben der zivilrechtlichen Verpflichtung aus dem Behindertengleichstellungsgesetz entsteht somit eine zweite Ebene: jene der öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Bauverfahren.
Der Bestand stellt Planer vor besondere Herausforderungen
In der Praxis sind es häufig bestehende Gebäude, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Niveauunterschiede im Eingangsbereich, fehlende Aufzüge oder zu geringe Bewegungsflächen können die Umsetzung erschweren.
Das Behindertengleichstellungsgesetz trägt dieser Realität Rechnung. Eine vollständige Herstellung von Barrierefreiheit ist nicht zwingend vorgeschrieben, wenn sie rechtlich unzulässig oder wirtschaftlich unzumutbar wäre. Dies kann etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder konstruktiven Einschränkungen der Fall sein.
Damit endet die Verpflichtung allerdings nicht. Vielmehr sind jene Maßnahmen umzusetzen, die im jeweiligen Einzelfall technisch und wirtschaftlich vertretbar sind. Ziel bleibt eine bestmögliche Annäherung an eine barrierefreie Nutzung.
Kassenordinationen unterliegen zusätzlichen Anforderungen
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gewinnt Barrierefreiheit nochmals an Bedeutung. Bei Standortwechseln wird eine barrierefreie Ausführung grundsätzlich vorausgesetzt. Nicht barrierefreie Standorte können nur unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert werden, wenn keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen.
Gute Planung beginnt mit den richtigen Fragen
Aus planerischer Sicht sollte die Frage nach der Barrierefreiheit möglichst früh gestellt werden. Denn viele Herausforderungen lassen sich nur lösen, wenn sie bereits in der Phase der Standortbewertung berücksichtigt werden.
Gerade im Bestand geht es dabei weniger um einzelne Zentimeter oder Normdetails als um die Frage, wie rechtliche Anforderungen, bauliche Gegebenheiten und wirtschaftliche Rahmenbedingungen sinnvoll miteinander in Einklang gebracht werden können.
Barrierefreiheit ist kein Zusatzthema
Barrierefreiheit entscheidet häufig darüber, ob ein Standort überhaupt geeignet ist.
Wer die Barrierefreiheit frühzeitig berücksichtigt, vermeidet nicht nur spätere Anpassungen und kostspielige Überraschungen im Genehmigungsverfahren. Vor allem entsteht eine Ordination, die für alle Menschen zugänglich ist.
Quellen
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), insbesondere §§ 1 und 6
- OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“
- ÖNORM B 1600
- Ärztekammer Oberösterreich, Mag. Alois Alkin: Der Weg zur eigenen Ordination – Bauliche Anforderungen und Ausstattung
- Ärztekammer Niederösterreich: Barrierefreie Ordination
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