Hitzewellen werden zur neuen Normalität – aber darf jede Arztpraxis einfach eine Klimaanlage einbauen?

30 Grad im Behandlungszimmer? Was früher Ausnahme war, wird zunehmend Realität. Hitzewellen werden  länger und häufiger. Für Arztpraxen stellt sich daher längst nicht mehr die Frage, ob ein angenehmes Raumklima sinnvoll ist, sondern wie dieses richtig umgesetzt werden kann. Doch genau hier beginnt die Herausforderung: Eine Klimaanlage ist nicht einfach nur ein technisches Gerät.

 

Zwischen Komfort und Vorschriften 

Gerade in Ordinationen beeinflusst das Raumklima weit mehr als nur das Wohlbefinden. Angenehme Temperaturen schaffen eine beruhigende Atmosphäre für Patientinnen und Patienten und tragen zu guten Arbeitsbedingungen für das gesamte Team bei. Wer jedoch eine Split-Klimaanlage nachrüsten möchte, sollte einige Punkte beachten.

Baurecht: Nicht jedes Außengerät ist automatisch zulässig!

Was viele überraschen dürfte: Nicht die Leistung der Klimaanlage entscheidet zuerst über ihre Zulässigkeit, sondern häufig die Position des Außengeräts. In Wien kann die Montage einer Split-Klimaanlage baurechtliche Anforderungen auslösen. Die MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) beurteilt unter anderem, ob das Gerät das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflusst. Anschließend erfolgt die baurechtliche Prüfung durch die MA 37 (Baupolizei). Je nach Ausführung können zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein. Neben der Sichtbarkeit spielt auch die Geräuschentwicklung eine wesentliche Rolle. Die zulässigen Schallgrenzwerte müssen eingehalten werden, um Beeinträchtigungen für Nachbarn zu vermeiden. Eine sorgfältige Planung der Position und die Wahl eines möglichst geräuscharmen Geräts sind daher ebenso wichtig wie die Kühlleistung selbst.

Schnelle Umbauten brauchen eine gute Organisation.

Eine kurze Bauzeit ist selten Zufall. Sie ist das Ergebnis einer sorgfältigen Vorbereitung und einer klaren Ablaufplanung. Dazu gehören unter anderem die genaue Festlegung des Bauumfangs, die Koordination aller beteiligten Gewerke und die rechtzeitige Materialbestellung. Je besser diese Prozesse vorbereitet sind, desto reibungsloser kann die Umsetzung erfolgen.

Mietrecht: Zustimmung des Vermieters erforderlich

Befindet sich die Ordination in gemieteten Räumlichkeiten, handelt es sich beim Einbau einer Klimaanlage in der Regel um eine wesentliche Veränderung des Mietgegenstandes. Vor Beginn der Arbeiten sollte daher unbedingt die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Ohne entsprechende Vereinbarung können spätere Konflikte oder sogar rechtliche Schritte drohen.

Eigentumsrecht: Wenn mehrere Eigentümer mitreden

Gerade bei Ordinationen in Wohnungseigentumsanlagen sorgt die Nachrüstung einer Klimaanlage immer wieder für Unsicherheit. Denn sobald das Außengerät an der Fassade oder Außenwand angebracht wird, sind häufig allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen und damit auch die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Was viele nicht wissen: Selbst wenn einzelne Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern, bedeutet das nicht zwangsläufig das Aus für das Vorhaben. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Zustimmung nicht grundlos verweigert werden. Liegen keine schutzwürdigen Beeinträchtigungen anderer Eigentümer vor und besteht ein wichtiges Interesse des Antragstellers, kann die Zustimmung im Rahmen eines Außerstreitverfahrens beim Bezirksgericht sogar ersetzt werden. Aber um langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich immer eine frühzeitige Abstimmung mit der Eigentümergemeinschaft und eine sorgfältige Planung der technischen und gestalterischen Ausführung.

Ein oft unterschätzter Punkt: Hygiene

Besonders im medizinischen Bereich gelten strengere Anforderungen als in gewöhnlichen Büroräumen. Mobile Klimageräte dürfen nur in bestimmten Bereichen eingesetzt werden und sind in Behandlungsräumen nicht uneingeschränkt zulässig. Fest installierte Split-Geräte können unter bestimmten Voraussetzungen auch in Ordinationen verwendet werden, müssen jedoch regelmäßig gewartet und in den Hygieneplan aufgenommen werden. Dokumentierte Filterwechsel, Reinigung und Inspektionen sind dabei ebenso wichtig wie die eigentliche Kühlleistung. Denn eine Klimaanlage soll nicht nur kühlen. Sie muss auch hygienisch unbedenklich betrieben werden.

Die steigenden Temperaturen machen moderne Kühlkonzepte zunehmend zu einem Bestandteil der Ordinationsplanung. Wer eine Klimaanlage nachrüsten möchte, sollte jedoch nicht nur an die Technik denken. Baurecht, Mietrecht, Eigentumsrecht und hygienische Anforderungen greifen ineinander und sollten bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden.

Quellen:

  • Mietervereinigung Österreich
  • ÖQMed
  • ÖNORM H 6020
  • Gesund.at
  • Klimavergleich.at
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • Mietrechtsgesetz (MRG)
  • jeweilige Landesbauordnungen